Katalysator, Berlin, Ersatzkatalysator, Umrüstkatalysator und Katalysatornachrüstung
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Neue Regelungen für Geländefahrzeuge und Wohnmobile

Aktuelle Information: Am 07.12.06 hat der Bundesrat eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen, daß Geländefahrzeuge mit 3 - 8 Sitzplätzen
ausgenommen Fahrersitz, die der Klasse N1 Aufbauarten BA u. BB entsprechen, Mehrzweckfahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1) sowie  Büro u. Konferenzmobile als Personenkraftfahrzeuge gelten, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind. Dies ist insbesondere der Fall wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte  der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges. Diese Fahrzeug werden somit nach unserer Auffassung zukünftig nach ihrem Hubraum besteuert.
Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1der Richtlinie 70/156/EWG,
wenn Sie zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges
einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindesten 170cm, sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
Wohnmobile werden somit zukünftig nach Gewicht und Schadstoffklasse gemäß Anlage XIV  zu §48 der StVZO  besteuert und zwar je 200kg Gesamtgewicht:


Zulässiges Gesamt-
gewicht in kg
Schadstoffklasse
"Alle Anderen"
sowie Schadstoffklasse 1 
Schadstoffklasse 2 - 3 Schadstoffklasse 4
bis 2000 kg EURO 40,-- EURO 24,-- EURO 16,--
über 2000 kg EURO 10,-- EURO 10,-- EURO 10,--
über 5000 kg EURO 15,-- Nicht mehr als EURO 1000,-- Nicht mehr als EURO 800,--
über 12500 kg      EURO 25,-- Nicht mehr als EURO 1000,-- Nicht mehr als EURO 800,--


Diese Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2006

Für die o.g. Fahrzeuge haben wir  in der nachfolgenden  Tabelle  Alternativen zusammengestellt, um ggf. eine saftige Steuererhöhung/ -nachzahlung  zu vermeiden.  



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