Aktuelle Information: Am
07.12.06 hat der Bundesrat eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
beschlossen, daß Geländefahrzeuge mit 3 - 8 Sitzplätzen
ausgenommen Fahrersitz, die der Klasse N1 Aufbauarten BA u. BB entsprechen,
Mehrzweckfahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1) sowie Büro u.
Konferenzmobile als Personenkraftfahrzeuge gelten, wenn diese vorrangig zur
Personenbeförderung ausgelegt sind. Dies ist insbesondere der Fall wenn die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte
der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges. Diese Fahrzeug werden somit nach
unserer Auffassung zukünftig nach ihrem Hubraum besteuert.
Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest
eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1der Richtlinie
70/156/EWG,
wenn Sie zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche
des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges
einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindesten 170cm, sowohl an der
Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
Wohnmobile werden somit zukünftig nach Gewicht und Schadstoffklasse gemäß
Anlage XIV zu §48 der StVZO besteuert und zwar je 200kg
Gesamtgewicht:
Zulässiges Gesamt-
gewicht in kg |
Schadstoffklasse
"Alle Anderen"
sowie Schadstoffklasse 1 |
Schadstoffklasse 2 - 3 |
Schadstoffklasse 4 |
| bis 2000 kg |
EURO 40,-- |
EURO 24,-- |
EURO 16,-- |
| über 2000 kg |
EURO 10,-- |
EURO 10,-- |
EURO 10,-- |
| über 5000 kg |
EURO 15,-- |
Nicht mehr als EURO 1000,-- |
Nicht mehr als EURO 800,-- |
| über 12500 kg |
EURO 25,-- |
Nicht mehr als EURO 1000,-- |
Nicht mehr als EURO 800,-- |
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2006
Für die o.g. Fahrzeuge haben wir in der nachfolgenden Tabelle
Alternativen zusammengestellt, um ggf. eine saftige Steuererhöhung/ -nachzahlung
zu
vermeiden.
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